Rechtsformwahl bei Outbound-Investitionen aus by Dmitri Astrinski

By Dmitri Astrinski

In den letzten Jahren haben die deutschen Unternehmen ihre ausländischen Aktivitäten mit einer positiven Auswirkung sowohl auf Umsätze als auch auf Gewinne ausgeweitet. Viele Großkonzerne und mittelständische Unternehmen versuchen sich von der unbeständigen deutschen Binnenkonjunktur abzulösen und ihre Umsatzquellen foreign breit zu diversifizieren. Aufgrund von teilweise besseren Standortbedingungen (zu den wichtigsten zählen nach Unternehmensangaben Steuern und Arbeitskosten) werden außerdem zunehmend Produktionsstätten ins Ausland verlagert.

Sofern die Unternehmensleitung eine Entscheidung hinsichtlich der internationalen enlargement fällt, sind, abhängig von den konkreten Plänen des Unternehmens, different Organisationsformen für die Durchführung des ausländischen Engagements möglich. Wenn es sich z. B. um Vertrieb handelt, kann sich das administration zwischen dem Direktvertrieb, der aus Deutschland erfolgt, und Unternehmenspräsenz vor Ort entscheiden. Die erste Variante ist besonders am Anfang interessant, zu dem Zeitpunkt, wenn die Unsicherheit über künftige Geschäftsentwicklung noch relativ hoch erscheint. Sofern allerdings das Unternehmen im ausländischen Staat Fuß gefasst hat, wird eine Niederlassung vor Ort besonders im Hinblick auf die Konkurrenz i. d. R. unerlässlich; sie ist auch nötig, wenn die Errichtung einer Produktionsstätte im ausländischen Staat vorgesehen ist.

Die zwei wichtigsten Rechtsformen, die ein Unternehmen für sein ausländisches Engagement nutzen kann, sind Betriebsstätte und Tochtergesellschaft, die aufgrund von nationalen Bestimmungen ausländischer Staaten unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. Die Differenzen bestehen nicht nur hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen, sondern auch im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die sich sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext ergeben.

Der Zweck dieser Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, welche Rechtsform sich bei der Tätigung des ausländischen Geschäfts in bestimmten Situationen aus steuerlicher Perspektive als vorteilhaft aufweist.

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D. R. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Gesellschafter mit einer ausländischen Quellensteuer ( saq ) belegt. Ihre Höhe hängt von der Rechtsform des Dividendenempfängers ab, kann von Staat zu Staat variieren und 15 bis 35 v. H. 109 Soweit allerdings der entsprechende Staat ein DBA mit Deutschland unterhält, wird grundsätzlich die Höhe der Quellensteuer begrenzt. So beträgt sie z. B. in den DBA nach dem OECD-Muster 15 % bzw. 5 %, abhängig von der prozentualen Beteiligungshöhe des Anteilseigners (Art.

1, 3 DBA-Rus). 53 Einkünfte aus Veräußerung des zu einer Betriebsstätte gehörenden beweglichen Vermögens können im Quellenstaat besteuert werden (Art. 13 Abs. 127 Die Doppelbesteuerung der in Deutschland ansässigen Personen wird vermieden, indem die in Russland erzielten Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, sofern sie nach dem russischen Recht unter Berücksichtigung des DBA besteuert werden können. Soweit die Einkünfte in Deutschland freigestellt sind, können sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

4 S. 2 StK-Rus) im Vergleich zu einer natürlichen Person, die 26,375 % (Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlags) von ihren Kapitaleinkünften an das deutsche Finanzamt gem. § 32d Abs. 1 EStG-E abzuführen hat. Trotz dieser Differenz ändert sich die Rangfolge bei einer Ausschüttung zu einem späteren Zeitpunkt nicht. Dies resultiert hauptsächlich daraus, dass die Anlagemöglichkeiten in Russland für juristische Personen gegenwärtig etwas ungünstiger als für natürliche Personen sind; zudem werden die Dividenden einer russischen Kapitalgesellschaft, die der Anteilseigner nach zehn Jahren ausgezahlt bekommt, zu 60 % mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl.

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