Handbuch des offentlichen Wirtschaftsrechts: Band 1 Band by Michael Holoubek, Michael Potacs

By Michael Holoubek, Michael Potacs

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2. Völkerrecht Als grundlegendes Gesetz über die Antritts- und Ausübungsvoraussetzungen gewerblicher Tätigkeiten ist die GewO freilich für sämtliche Unternehmen relevant, die in Österreich wirtschaftlich tätig sein wollen. Daher enthält die GewO in den § 14 und 51 Regelungen über den Gewerbeantritt und die Gewerbeausübung von Personen, die nicht aus dem EWR-Raum stammen. Freilich ist auch die gewerbliche Tätigkeit dieses Personenkreises in Österreich schon in erheblichen Umfang durch völkerrechtliche Abkommen vorherbestimmt.

Allerdings ist auch zu betonen, dass der VfGH einerseits eine intrasystematische Fortentwicklung der „versteinerten“ Vorschriften anerkennt. Damit ermächtigt dieser Kompetenztatbestand auch zur Regelung „sich neu entwickelnder Betriebsformen“18, sofern nur ein inhaltlich-systematischer Zusammenhang zu den von den „versteinerten“ Rechtsvorschriften erfassten Erwerbsbetätigungen besteht. 20 Auf Grund einer „intra-systematischen Weiterentwicklung des Kompetenztatbestandes“ umfasst dieser nach Auffassung des VfGH aber etwa auch die Ermächtigung zur Erlassung gewerberechtlicher Regelungen für „Diskotheken“, obwohl diese im Jahr 1925 noch gar nicht bekannt waren.

1992, 92/04/0180. 1995, 93/04/0110, mwN. 1991, 91/04/0108. 1991, 90/04/0130. 1990, 88/04/0352. 1991, 91/03/0042, in Bezug auf einen Verein, der Busreisen zu kulturellen Zwecken organisiert. 1990, 89/04/0186. 1993, 92/04/0245. 1995, 93/04/0110. VfSlg 4227/1963; VwSlg 11744(A)/1985. 117 Nach einem herkömmlichen Verständnis unterliegt auch die Prostitution nicht der GewO118, wohl aber der Sittlichkeitspolizei der Länder119. Festzustellen ist auch noch, dass gemäß § 1 Abs 1 GewO dieses Gesetz nur für gesetzlich erlaubte Tätigkeiten gilt.

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