Festschrift für E.A. Wolff: zum 70. Geburtstag am 1.10.1998 by Peter-Alexis Albrecht (auth.), Prof. Dr. iur. Rainer Zaczyk,

By Peter-Alexis Albrecht (auth.), Prof. Dr. iur. Rainer Zaczyk, Prof. Dr. iur. Michael Köhler, Prof. Dr. iur. Michael Kahlo (eds.)

Mit der Festschrift ehren Kollegen und Wegbegleiter den Frankfurter Strafrechtler und Rechtsphilosophen E.A. Wolff zum 70. Geburtstag mit Beiträgen von: Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht, Prof. Dr. Wolfgang Bartuschat, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Günter Bemmann, Prof. Dr. phil. Josef Maria Häußling, Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Haney, PD Dr. Regina Harzer, Prof. Dr. Winfried Hassemer, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans Joachim Hirsch, Prof. Dr. Michael Kahlo, Prof. Dr. Walter Kargl, PD Dr. Diethelm Klesczewski, Prof. Dr. Michael Köhler, Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Prof. Dr. Wilfried Küper, Prof. Dr. Gerhard Luf, Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Prof. Dr. Manfred Maiwald, Prof. Dr. Wolfgang Naucke, Prof. Dr. Ulfried Neumann, Prof. Dr. Dr. h.c. Harro Otto, Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Prof. Dr. Wolfgang Schild, Prof. Dr. Eberhard Schmidhäuser, Leitender Oberstaatsanwalt Jochen Schroers, Prof. Dr. Kurt Seelmann, Prof. Dr. Günter Stratenwerth und Prof. Dr. Rainer Zaczyk

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1m Unterschied zu unfreien und damit rechtlosen Dingen konnen Personen gegenuber dem frei sich beUitigenden Subjekt einen Anspruch erheben, wei! sie frei sind, einen Anspruch, der ihnen kraft ihrer Freiheit prinzipiell zukommt, der also unabhangig ist von ihrer physischen je besonderen Anstrengung und damit unabhangig von jenen erbrachten Investitionen. Es ist der Anspruch, von ihm in ihrem eigenen Handeln, wie wirkungsmachtig es auch sein mag, in freiheitsgemiiBer Weise behandelt zu werden. Auf der anderen Seite hat der Einzelne, wenn er handelnd seinen eigenen Anspruch verfolgt, nicht andere Personen in deren Handeln im Blick.

DaB er nicht erwartet, daB ihre Handlungen sich an seinen eigenen orientieren, und daB er dementsprechend auch die eigenen Handlungen nicht an denen der anderen orientiert, bedeutet gerade, daB er die Freiheit der anderen respektiert. Diese konnen deshalb von ihm auch nicht verlangen, daB er die mogliche Ausgestaltung ihrer Freiheit von sich aus zu befordem sucht. Es reicht die negative Einstellung, daB er deren Freiheit im Verfolg der eigenen Freiheit nicht behindert. "Ein jeder kann frei sein, obgleich seine Freiheit mir ganzlich indifferent ware, oder ich im Herzen derselben geme Abbruch tun mochte, wenn ich nur durch meine aufJere Handlung ihr nicht Eintrag tue" (231).

Bd. 9 (1959), 18. 26 Welzel, ZStW Bd. 57 (1938), 28. 27 Nlilier Zunkel in Brunner/Conze/KoseJleck, Geschichtliche Grundbegriffe, 2. , 1975, 22 Sff. AnkHmge an den standischen Ehrbegriff find en sich noch in den Partikularstrafgesetzen aus der 1. Halfte des 19. Jahrhunderts, so etwa die Ponalisierung von AuBerungen, die den Betroffenen in der Offentlichen oder "seiner Standesgenossen Meinung" als unehrenhaft erscheinen lassen, oder die Androhung einer hoheren Strafe flir den Fall, daB die Beleidigung "flir die Standesverhaltnisse des Beleidigten" Ehrverletzungen und Strafbediirftigkeit 37 gekoppelte Ehre rangierte in der Werteskala ganz oben.

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