Einfuhrung in den Gutachtenstil: 15 Klausuren zum by Brian Valerius

By Brian Valerius

Wer die ersten Wochen seines Jurastudiums absolviert hat, wird bereits bemerkt haben, dass guy zu einem erfolgreichen Studium nicht nur die n?tigen juristischen Kenntnisse, sondern auch den Gutachtenstil beherrschen muss. Bei letzterem Unterfangen m?chte dieses Buch den Jurastudenten unterst?tzen. Zu diesem Zweck erl?utert es die Grundz?ge und wesentlichen Grunds?tze des Gutachtenstils, abgerundet durch Beispiele, Hinweise und Tipps zu seiner Beherrschung und f?r den Ernstfall einer Klausur. Zur praktischen ?bung enth?lt das Buch 15 Klausuren zum B?rgerlichen, ?ffentlichen Recht und Strafrecht samt ausformulierten L?sungsvorschl?gen. Da das Buch auf Studienanf?nger zugeschnitten ist, ist der Stoff den Vorlesungen der ersten beiden Semester entnommen.

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Einführung in die Interpretationstechnik der Objektiven Hermeneutik

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Die Ausformulierung des Urteilsstils erfolgt vielmehr im gewohnten Indikativ. Die Unterschiede zwischen Gutachten- und Urteilsstil werden auch in der Formulierung deutlich. B. „Fraglich ist, ob … “, „Dazu müsste … “, „Dies wäre der Fall, wenn … “). Der Urteilsstil gibt dagegen das Ergebnis zuerst bekannt und begründet es im Anschluss. Charakteristisch sind Konjunktionen wie „weil“, „indem“, „denn“ etc. 3. Gutachtenstil vs. Urteilsstil Für den Bearbeiter einer Klausur stellt sich nun die Frage, wann er den Gutachtenstil verwenden muss und wann dagegen der kürzere und prägnante Urteilsstil ausreicht.

Kein Argument für eine Meinung ist übrigens, dass sie die herrschende ist. Eine solche Aussage ist lediglich eine Feststellung, vermag aber die notwendige Begründung nicht zu ersetzen. Was ist überhaupt die herrschende Meinung? Eine allgemein gültige Definition existiert nicht. Wie sollte sie auch aussehen? Ist eine Meinung herrschend, wenn sie von fünf beliebigen Professoren vertreten wird oder müssen diese allesamt anerkannte Koryphäen auf ihrem Gebiet sein? Und was ist mit Entscheidungen der Gerichte?

Lediglich die beiden Extreme dürften sich einer allgemein anerkannten Behandlung erfreuen. So ist einerseits die ausführliche Erörterung eines Meinungsstreits unerlässlich, wenn er entscheidungserheblich ist und sich auf den weiteren Fortgang der Klausur auswirkt. Gleiches gilt, wenn Hinweise im Sachverhalt darauf hindeuten, dass der Klausurersteller einen Meinungsstreit hören möchte. B. „A wendet dagegen ein, dass … , weil … “). Andererseits darf der Bearbeiter nicht auf Meinungsstreite eingehen, die für den weiteren Fortgang der Klausur keinerlei Bedeutung haben oder überhaupt keinen Bezug zum Sachverhalt aufweisen.

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