Das Verfassungsrecht im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: by Julius Wiggers

By Julius Wiggers

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Ad)bem man 1)iemit aUe in ~etrad)t fommenben ~unfte erörtert dU l)aben glaubte, mad)te ber ~ommiffariuE! nod) einen Ie~ten, inbefien gIeld) , faUä bergebIid)en ~erfud), bie 9l,ül)äbeputirten dU ~rflärungen nad) IDlaF' gabe ber 80rberung beEl 9lefcriptä bom 22. ~ug. au beftimmen. ~ie ~bgeorbnetenfammer, ltJeld)er in if)rer neunten 6i~lIng (8. ~o' bember 1848) bie 9legiernngällcten in }Betreff ber BeftfteITung ber ~et' l)iiltniffe ber beiben 5eeftäbte dU ber neuen ~erfaffung überltJiefen ltJurben, gelangte dur ~rmägung biefer ~er9äItniffe duniid)ft burd) ben in bet 25.

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